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Badewasser


Schwimm- oder Badebeckenwasser in gewerblich oder öffentlich betriebenen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Die Sicherung und Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers erfolgt durch das Infektionsschutzgesetz (§ 37, Abs. 2).
Dies gilt als sichergestellt, wenn Aufbereitung und Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Grundlage dafür ist u. a. die DIN 19643. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen liegt beim Betreiber. Die Überwachung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
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Im Wiesengrund 13
53501 Grafschaft
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